Verkaufs- und Lieferbedingungen für Lieferungen der AC Hydraulic A/S

1: ANWENDUNG

1.1: Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, finden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, AC Hydraulic A/S
(hiernach AC genannt) hat diese schriftlich angenommen.

1.2: Die Verkaufs- und Lieferbedingungen werden dem Käufer zugestellt und gelten nachfolgend für sämtliche Aufträge, die nach dem Zeitpunkt der Zustellung ausgeführt werden.

1.3: AC ist berechtigt, die Verkaufs- und Lieferbedingungen mit sofortiger Wirkung zu ändern.

1.4: Die Produkte von AC sind nur für den betrieblichen Einsatz konzipiert und gebaut und dürfen ohne die schriftliche Zulassung von AC nicht für Gegenstände verwendet/in Gegenstände eingebaut werden, die nicht betrieblich genutzt werden.

1.5: Alle geistigen Eigentumsrechte, Zeichnungen, Skizzen, technischen Spezifikationen etc. sind das Eigentum von AC und dürfen ohne die vorherige Zulassung von AC nicht kopiert oder an Dritten überlassen werden. Die gelieferten Produkte dürfen auch nicht hergestellt, nachgeahmt oder an Dritten für diese Zwecke überlassen werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, so bewirkt der Vertrag der Parteien keine Über tragung
gewerblicher Schutzrechte.

2: ANGEBOT UND ANNAHME

2.1: Das Angebot von AC ist 30 Tage ab dem Angebotsdatum gültig, es sei denn, anderweitiges geht aus dem Angebot hervor. Der Auftrag und die Bestellungen des Käufers sind für AC nicht verbindlich, bis der Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat.

3: PREIS

3.1: Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, versteht sich der Preis ohne Umsatzsteuer und Abgaben sowie in dänischen Kronen (DKK).

3.2: Alle Preise verstehen sich einschließlich der Verpackung, aber ausschließlich Fracht, Umsatzsteuer, Zoll und anderer öffentlicher Abgaben.

3.3: Die Preisabgabe erfolgt vorbehaltlich nachweisbarer Änderungen der Materialpreise, der Preise von Zulieferern, Änderungen öffentlicher Abgaben, der Wechselkurse, der Löhne und Gehälter etc.

3.4: Falls derartige Preisänderungen eintreten, verpflichtet sich AC, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer kann dann binnen 7 Tagen ab dem Erhalt der Informationen über die Preiserhöhung den Vertrag aufheben, ohne dass dies als Nichterfüllung zu betrachten ist. Falls der Käufer den Vertrag nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen aufhebt, so gilt die Preiserhöhung als vom Käufer angenommen.

3.5: Unabhängig von dem obigen Abs. 3.4 ist AC nach Annahme des Käufers berechtigt, den Preis zu regulieren, falls nachweisbare Änderungen der Währungskurse, öffentlichen Steuern und Abgaben, Zölle etc. eintreten, die eine Erhöhung der Kosten von AC bewirken, ohne dass der Käufer hierdurch berechtigt ist, den Vertrag aufzuheben. Ändert sich die Art der Lieferung, oder erhöhen sich die Kosten von AC in sonstiger Weise aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist AC auch berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.

4 LIEFERUNG

4.1: Die Lieferung erfolgt ab Werk ab dem Geschäftssitz von AC gemäß Incoterms 2010, es sei denn, anderweitiges wird ausdrücklich vereinbart.

4.2: Der Versand der Kaufsache erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

4.3: Lieferung binnen 30 Tagen nach der Lieferzeit entsprechend der Auftragsbestätigung gilt als rechtzeitige Lieferung.

4.4: Falls die Lieferung über die 30 Tage hinaus verzögert wird, so kann der Käufer den Vertrag aufheben, es sei denn, die Lieferbereitschaft der Kaufsache ist angezeigt worden, bevor AC die schriftliche Mitteilung des Käufers über die Aufhebung erhalten hat. Der Käufer kann AC in keiner Weise wegen der Verzögerung in Anspruch nehmen.

4.5: Der Käufer kann Teillieferung nicht ablehnen.

5: LIEFERVERZUG

5.1: Folgende Umstände bewirken den Haftungsausschluss, falls sie die Erfüllung des Auftrags verhindern oder dessen Erfüllung unangemessen erschweren: Arbeitskonflikte und alle anderen Umstän de, die die Parteien nicht zu vertreten haben, wie Brand, Krieg, Mobilisierung oder Einberufungen zum Militär, Einzug, Beschlagnahme, Währungsbeschränkungen, Aufruhr und bürgerliche Unruhen, Mangel an Beförderungsmitteln, allgemeine Warenknap pheit, Kraftstoffrestriktionen, sowie Mängel an oder Verzug von Lieferungen von Zulieferern.

5.2: Sofern eine mangelfreie oder rechtzeitige Lieferung durch einen oder mehrere der obigen Umstände zwischenzeitlich verhindert wird, so verschiebt sich die Lieferung um einen der Dauer des Hindernisses entsprechen den Zeitraum zuzüglich eines den Umständen entsprechenden angemessenen Zeitraums für die Normalisierung der Umstände. Die Lieferung zu einem auf diese Weise verschobenen Liefertermin gilt in jeder Hinsicht als rechtzeitig. Sofern zu erwarten ist, dass die die Lieferung verhindernden Umstände mehr als 12 Wochen andauern werden, sind sowohl AC als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben, ohne dass dies als Nichterfüllung zu betrachten ist.

6 ZAHLUNG/EIGENTUMSVORBEHALT

6.1: Falls keine andere Vereinbarung vorliegt, sind die Zahlungsbedingungen netto ohne jeden Abzug.

6.2: Bei Zahlungsverzug ist die Kaufsumme mit 1,5 % je angefangenen Monat zu verzinsen.

6.3: Die Liefersache bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Kaufsumme, einschließlich der berechneten Zinsen und Kosten, das Eigentum von AC.

6.4: Beanstandungen der Lieferungen berechtigen den Käufer nicht dazu, die Zahlung für bereits erfolgte Lieferungen einzubehalten. Deshalb gilt die Einbehaltung fälliger Beträge durch den Käufer als Nichterfüllung.

6.5: Ist der Käufer der Ansicht, dass er eine Forderung hat, die an der Kaufsumme verrechnet werden kann, ist der Käufer nur nach der vorherigen schriftlichen Genehmigung von AC zur Verrechnung berechtigt.

7: MÄNGELHAFTUNG

7.1: Der Käufer muss die Lieferung unmittelbar nach dem Empfang prüfen und untersuchen. Bei mangelhafter Lieferung ist AC sofort schriftlich zu unterrichten. Der Käufer kann sich nicht später auf Mängel berufen, die bei einer solchen Prüfung festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer es unterlässt, über später festgestellte verdeckte Mängel unverzüglich zu reklamieren.

7.2: AC ist berechtigt, etwaige Mängel zu beheben, die auf Fehler in den Materialien und/oder der Herstellung der von AC gelieferten Produkte zurückzuführen sind. Die Abhilfe erfolgt nach freiem Ermessen von AC entweder durch Lieferung
neuer Produkte oder durch Reparatur.

7.3: Falls mit dem Umtausch oder der Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sein würden, so ist AC jedoch berechtigt, stattdessen eine anteilige Minderung der Kaufsumme entsprechend der Wertminderung der Liefersache zu gewähren.

7.4: Die Mängelhaftung von AC ist nach dem eigenen Ermessen von AC immer auf entweder die Ersatzlieferung, Abhilfe oder die Gewährung einer anteiligen Ermäßigung des Kaufpreises des Käufers beschränkt. Dem Käufer stehen keine sonstigen Ansprüche gegenüber AC wegen Nichterfüllung zu.

7.5: Im Falle von Reparatur oder Umtausch muss der Käufer auf eigene Kosten dafür sorgen, AC das fehlerhafte Produkt am Geschäftssitz von AC zur Verfügung zu stellen. Die Zurücksendung des fehlerhaften Produkts sowie die Zustellung des neuen bzw. reparierten Produkts an den Käufer erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Darüber hinaus sind Lohnkosten und sonstige Folgekosten nicht in den Pflichten von AC gegenüber dem
Käufer inbegriffen.

7.6: Ausgetauschte Teile sind Eigentum von AC.

7.7: Die Garantie von AC deckt nur Mängel ab, die innerhalb von 36 Monaten nach der Lieferung von AC an den Käufer entdeckt wurden, auch wenn AC für besondere Teile des Produkts eine längere Garantiefrist gewährt hat. Eine solche längere Frist kann 120 Monate ab ACs Lieferung an den Käufer niemals überschreiten. ACs Verpflichtungen erlöschen, wenn der Käufer den Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen ab dem Datum, an dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, reklamiert.

7.8: Unter keinen Umständen kann AC dazu verpflichtet werden, Schadensersatz für Folgeschäden, Vertragsstrafen, Tagesbußen, Betriebsausfälle, Zeitverlust, Verdienstausfälle oder sonstige indirekte Verluste zu leisten. AC schließt auch jede Haftung für die Folgeschäden und Kosten aus, die bei der Demontage und erneuten Montage der Gegenstände entstehen, in denen das verkaufte Produkt etwa eingebaut wurde.

7.9: Unter keinen Umständen kann die Haftung von AC den Betrag ohne Umsatzsteuer entsprechend der Rechnung für das fehlerhafte Produkt übersteigen.

7.10: Der Käufer darf die beigelegte Betriebsanleitung nicht vom Produkt entfernen. Unter keinen Umständen darf der Käufer die Schilder am Produkt mit Leistungsangaben, Warnungen und Seriennummer ändern oder entfernen.

7.11: Änderungen oder Eingriffe an dem verkauften Produkt, die ohne die schriftliche Zustimmung von AC durchgeführt werden, befreien AC von jeder Haftung.

8: PRODUKTHAFTUNG

8.1: AC haftet für Personenschäden in dem von zwingenden Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Umfang und nicht darüber hinaus.

8.2: AC schließt die Haftung für Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen im Besitz des Käufers oder Dritten bzw. für Schäden aus, die entstehen, während sich die Lieferung im Besitz des Käufers befindet.

8.3: AC schließt die Haftung für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, sowie an Produkten, in denen die Produkte des Käufers eingebaut werden, und für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen aus, die Produkte des Käufers als Folge der Lieferung von AC verursachen.

8.4: AC schließt unter allen Umständen die Haftung für Folgeschäden, Vertragsstrafen, Tagesbußen, Betriebsverluste, Zeitverluste, Gewinnausfälle und sonstige indirekte Verluste aus.

8.5: Insoweit AC Dritten gegenüber eine Produkthaftung auferlegt werden sollte, ist der Käufer verpflichtet, AC in dem Umfang schadlos zu halten, in dem AC entsprechend dem Obigen die Haftung ausgeschlossen hat.

8.6: Falls ein Dritter Schadensersatzansprüche wegen Produktschäden erhebt, ist AC sofort hiervon zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, sich auch bei dem Gericht oder Schiedsgericht verklagen zu lassen, das die von einem Dritten gegenüber AC erhobenen Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden oder Verlusten behandelt, die laut Antrag von der Lieferung verursacht wurden.

9: TEILNICHTIGKEIT

9.1: Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages für ungültig, unzulässig oder undurchführbar erklärt wird oder werden, so werden die Gültigkeit, Zulässigkeit oder die Durchführbarkeit der sonstigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt oder beeinträchtigt.

10: ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

10.1: Jeder Streitfall zwischen den Parteien ist nach dänischem Recht jedoch unter Ausschluss der Vorschriften des dänischen internationalen Privatrechts mit dem Gericht Viborg als ausschließlichem Gerichtsstand zu entscheiden.

Viborg, Juli 2017